Deponie

Betriebsordnung

DER ERDMASSEN- UND BAUSCHUTTDEPONIE SAARLOUIS-LISDORF


Vorbemerkung:

Die August Hector GmbH & Co. KG ist Inhaberin der Genehmigung des Ministeriums für Umwelt zum Betrieb der Erdmassen- und Bauschuttdeponie in 66740 Saarlouis-Lisdorf und erlässt folgende Betriebsordnung für die Erdmassen- und Bauschuttdeponie Saarlouis-Lisdorf:

1. Begriffsbestimmung:

  • Bauherr ist der Auftraggeber der jeweiligen Bau- bzw. Abbruch-maßnahme.
  • Unternehmer ist das mit der jeweiligen Bau- und Abbruchmaßnahme beauftragte Unternehmen.
  • Abfallerzeuger ist entweder der Bauherr oder der Unternehmer, wenn diesem die Pflicht zur Entsorgung der bei der jeweiligen Bau- oder Abbruchmaßnahme anfallenden Abfälle übertragen wurde.
  • Anlieferer ist der unmittelbare Benutzer der Erdmassen- und Bauschuttdeponie

2. Anlieferung:

  • Das Entgelt für die Benutzung der Erdmassen- und Bauschuttdeponie mit LKW wird auf Basis des effektiven Abfallgewichts mittels Verwiegung erhoben. Die Anlieferung mit PKW oder PKW-Kombi/Anhänger wird pauschal pro PKW berechnet. Die entsprechenden Entgelte sind vor dem Abladen an der Waage zu entrichten.
  • Vor jeder Anlieferung ist grundsätzlich zuerst die Waage im Eingangs-bereich anzufahren. Hier erfolgt die Eingangskontrolle und Einstufung der Abfallart sowie die Verwiegung und Abrechnung durch Lieferschein im Namen der August Hector GmbH & Co. KG.
  • Nach Erstellung der Annahmepapiere fährt der Anlieferer zu den jeweils durch Schilder ausgewisenen Ablagerungsstellen und meldet sich beim Deponiepersonal. Hier erfolgt eine weitere Eingangskontrolle und Einstufung der Abfallart.
  • Wird vom Deponiepersonal die Annahme der Anlieferung verweigert, weil der Abfall für diese Deponie nicht zugelassen ist oder nicht identifiziert werden kann, so muss der Anlieferer den Abfall wieder mitnehmen.
  • Bei Annahme des Abfalls hat der Anlieferer die angewiesene Kippstelle anzufahren und den Abfall mit einem Mindestabstand von 5m vor der Schüttkante abzukippen.
  • Falls nach dem Schüttvorgang in der Ladung verborgene, nicht zugelassene Abfälle zutage treten, wird die gesamte Fuhre zurück-geladen und die Annahme verweigert. Für den entstandenen Mehraufwand wird ein Entgelt erhoben.
  • Zusätzlicher Aufwand, der durch die Zurückweisung von Abfällen entsteht, trägt der Anlieferer oder Abfallerzeuger.
  • Nach Annahme und Entleerung des Fahrzeugs muss grundsätzlich wieder die Waage angefahren werden. Diese Verpflichtung entfällt für den Fall, dass das Leergewicht des Fahrzeugs gespeichert ist.

3. Abfallstoffe:

  • Ablagerung von Materialien gemäß dem auf den Schildern im Eingangs-bereich aufgeführten Stoffkatalog.
  • Die August Hector GmbH & Co. KG behält sich vor, bei begründetem Zweifel die angelieferten Abfallstoffe auf Kosten des Anlieferers oder Erzeugers zu analysieren oder analysieren zu lassen. Die Kosten einer evtl. notwendigen Zwischenlagerung trägt der Anlieferer oder Abfall-erzeuger.
  • Abfallstoffe sollen nach Sorten getrennt abgeliefert werden. Geschieht dies nicht, so wird das Entgelt für die ganze Anlieferung nach dem Preis für die Teilmenge ermittelt, für die das höchste Entgelt zu zahlen ist.
  • In geschlossenen Gebinden angelieferte Abfälle werden grundsätzlich nicht angenommen.

4. Haftung:

  • Für die richtige und vollständige Deklarierung der angelieferten Abfälle und für die vollständige und pünktliche Zahlung der Benutzungs- und sonstigen Entgelte haftet der Anlieferer. Neben dem Anlieferer haftet der Abfallerzeuger.
  • Für Schäden, die durch Fahrzeuge oder Bedienstete des Anlieferers verursacht werden, haftet der Anlieferer.
  • Für alle Schäden und Kosten, die durch Missachtung der Betriebsordnung entstehen, haftet der Anlieferer bzw. der Abfallerzeuger unbeschränkt, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt.
  • Ansprüche gegen den Betreiber der Deponie wegen Schäden, die der Anlieferer bei Benutzung der Deponie erleidet, werden ausgeschlossen, es sei denn, der Betreiber oder seine Bediensteten handeln grob fahrlässig oder vorsätzlich.

5. Verhalten auf der Deponie:

  • Der Anlieferer und/oder seine Erfüllungsgehilfen haben den Anweisungen des Deponiepersonals zu folgen. Der Anlieferer ist verpflichtet, seine Erfüllungsgehilfen auf diese Betriebsordnung hinzuweisen.
  • Das Einsammeln und Mitnehmen jedweder Gegenstände auf der Deponie ist untersagt. Jede Zuwiderhandlung wird strafrechtlich als Diebstahl verfolgt.
  • Die Fahrzeuge haben unmittelbar nach ihrer Entleerung auf direktem Weg die Waage anzufahren.
  • Auf dem Deponiegelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Um Lärm- und Staubemissionen zu verhindern und einen sicheren Fahrbetrieb zu gewährleisten gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h. Es sind ausnahmslos die markierten Fahrwege auf dem Anlagengelände zu benutzen. Es darf nur an der gekennzeichneten Entladestelle abgekippt werden. LKWs dürfen nur bei Einweisung durch eine zweite Person rückwärts gefahren werden. Der Einweiser muss sich im Blickwinkel des Fahrers befinden.
  • Bei groben Verstößen gegen diese Betriebsordnung kann ein Anlieferer oder Abfallerzeuger von der Benutzung der Deponie befristet oder unbefristet ausgeschlossen werden.

6. Abrechnung:

  • Die jeweils gültige Preisliste der August Hector GmbH & Co. KG regelt, welche Entgelte für die einzelnen Abfallstoffe zu entrichten sind, die Höhe sonstiger Entgelte sowie eventuelle Zuschläge.

7. Erfüllung/Gerichtsstand:

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Saarlouis

 

August Hector GmbH & Co. KG
Sand • Kies • Deponie
66763 Dillingen